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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 442 Geo.Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes

A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen

Van krachtOfficiële tekst

Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2014-01-01