Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 446 Geo.Anmeldungen zum Schiffsregister
B. Schiffsregistersachen
Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01