Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 514 Geo.Aktenübersicht, Seitenzahlen
13. Kapitel Justizverwaltungssachen
Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01