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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 515 Geo.Anlegung von abgesonderten Jv-Akten

13. Kapitel Justizverwaltungssachen

En vigueurTexte officiel

Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01