Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 515 Geo.Anlegung von abgesonderten Jv-Akten
13. Kapitel Justizverwaltungssachen
Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.
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- In Kraft seit 2014-01-01