Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952
§ 24 Verwaltergesetz 1952Verfahren.
Die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser ist den am Verfahren Beteiligten (Organen) und zuständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzustellen.