Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952
§ 25 Verwaltergesetz 1952Übergangsbestimmungen.
Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bereits bestellten öffentlichen Verwalter bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.