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Wiederherstellung eines unabhängigen und · Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

§ 15 Wiederherstellung eines unabhängigen und

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

En vigueurTexte officiel

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

Artikel 15.

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.

2. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008 , als nicht mehr geltend festgestellt.)

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01