§ 15 Wiederherstellung eines unabhängigen und
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
Artikel 15.
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
2. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008 , als nicht mehr geltend festgestellt.)
История изменений
- In Kraft seit 2008-01-01