§ 17 Bestimmungen zur Durchführung des Artike
Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstande haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.