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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 25 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 25.

En vigueurTexte officiel

Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, wird seine guten Dienste zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.