Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen
§ 25 Abkommen über Internationale Ausstellung
Artikel 25.
Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, wird seine guten Dienste zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.