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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 26 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 26.

En vigueurTexte officiel

Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.