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Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

§ 14 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bundesentschädigungskommission hat Dienstsiegel, die die Bezeichnung „Bundesentschädigungskommission“ und das Bundeswappen enthalten, zu führen.

(2) Die Siegel sind für die Ausfertigung von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission zu verwenden. Die Siegel werden vom Leiter der Geschäftsstelle verwahrt.