Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

§ 15 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung

En vigueurTexte officiel

(1) Von jeder Entscheidung der Bundesentschädigungskommission ist eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu übersenden.

(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission zu übermitteln.