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Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

§ 15 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Von jeder Entscheidung der Bundesentschädigungskommission ist eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu übersenden.

(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission zu übermitteln.