§ 4 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv
(1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz gebühren keine Zinsen.
(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages durch das Postsparkassenamt oder ein anderes Kreditinstitut erfüllt.