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Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv · Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 4 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz gebühren keine Zinsen.

(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages durch das Postsparkassenamt oder ein anderes Kreditinstitut erfüllt.