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Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv · Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 5 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv

Van krachtOfficiële tekst

(1) Leistungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(3) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.