EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
§ 1 EMRKArtikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Erklärungen Österreichs
Verfassungsbestimmung
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1998-11-01