EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
§ 1 EMRKArtikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Erklärungen Österreichs
Verfassungsbestimmung
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
История изменений
- In Kraft seit 1998-11-01