GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 15 GOG§ 15 Paragraph 15
III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner römisch drei. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.