GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 24 GOG§ 24 Paragraph 24
V. Gegenstände der Verhandlung römisch fünf. Gegenstände der Verhandlung
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1998-10-23