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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 35 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 35

En vigueurTexte officiel

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln

a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie

b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses Staates oder auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig ist.