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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 36 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 36

En vigueurTexte officiel

Der Konsul hat das Recht, nach den im Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für die angemessene Vertretung der Staatsangehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates zu sorgen, um vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig wahrnehmen können.