Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 16 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren zu eröffnen.