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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 16 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren zu eröffnen.