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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 16 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

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Ohne Rücksicht auf ruhende Verfahren hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung oder der Anerkennung aller sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren zu eröffnen.