Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 24 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
Verwaltungsübertretungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 90000 S, höchstens jedoch bis zur Höhe des Wertes der Vermögenswerte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, zu bestrafen.