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Internationaler Pakt über wirtschaftlich · Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

§ 23 Internationaler Pakt über wirtschaftlich

Artikel 23

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß internationale Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschließen: den Abschluß von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in Verbindung mit den betreffenden Regierungen.