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Internationaler Pakt über wirtschaftlich · Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

§ 24 Internationaler Pakt über wirtschaftlich

Artikel 24

En vigueurTexte officiel

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.