AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 11 AZHGUnterkunfts- und Verpflegszuschlag
1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-04-01