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AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

§ 12 AZHGAuszahlung der Auslandszulage

1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage

En vigueurTexte officiel

(1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 . Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,

2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-12-29