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DSG · Datenschutzgesetz

§ 11 DSGVerwarnung durch die Datenschutzbehörde

2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

En vigueurTexte officiel

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-05-25