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DSG · Datenschutzgesetz

§ 11 DSGVerwarnung durch die Datenschutzbehörde

2. Abschnitt Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

Van krachtOfficiële tekst

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2018-05-25