ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1066 ABGBAllgemeine Vorschrift.
Der Kaufpreis muß
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.