ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1161 ABGBInsolvenzverfahren
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.
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- In Kraft seit 2010-08-01