ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1167 ABGBGewährleistung
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-01-01