ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1167 ABGBGewährleistung
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
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- In Kraft seit 2002-01-01