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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1193 ABGBEntziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

En vigueurTexte officiel

Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.

(1) Die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Ein Gesellschafter kann seine Befugnis zur Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, dass die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass der wichtige Grund auch die unzeitige Kündigung rechtfertigt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-01-01