ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1194 ABGBKontrollrechte der Gesellschafter
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
(1) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem anderen Gesellschafter die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Aufzeichnungen der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Abrechnung anfertigen oder die Vorlage einer solchen Abrechnung fordern.
(2) Eine Vereinbarung, durch die dieses Recht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.
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- In Kraft seit 2015-01-01