ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1222 ABGB
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.
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- In Kraft seit 2010-01-01