ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1223 ABGB
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.
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- In Kraft seit 2010-01-01