ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1303 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen.