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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1304 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

En vigueurTexte officiel

Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.