ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1304 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.