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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1307 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

En vigueurTexte officiel

Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlaßt hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01