ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1308 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-08-18