ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1308 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
История изменений
- In Kraft seit 1999-08-18