ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1342 ABGBGemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.