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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1358 ABGB

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01