ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1358 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01