ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1436 ABGB
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.